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Unwiderruflicher Antrag ist wegen Irrtums anfechtbar

SteuerrechtErlassrundschauRdW 2001/480RdW 2001, 446 Heft 7 v. 15.7.2001

§ 37 Abs 9 EStG 1988
§ 871 ABGB

Nach Ansicht des BMF gelten die Willensmängel betreffende zivilrechtliche Normen (zB § 871 ABGB zum Irrtum) auch für Prozesshandlungen der Parteien im Anwendungsbereich der BAO (zB Verzichtserklärungen, Anträge uÄ).

Der Umstand, dass der Antrag auf Einkünfteverteilung in § 37 Abs 9 EStG 1988 ex lege unwiderruflich ist, derogiert den genannten zivilrechtlichen Normen über Willensmängel nicht.

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