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Aktuelle Entwicklungen im IESG: Sparsamkeit wird groß geschrieben

ArbeitsrechtRomana WeberRdW 2001/459RdW 2001, 413 Heft 7 v. 15.7.2001

Aufgrund der zahlreichen Entscheidungen des OGH zum Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz wird im nachfolgenden Entscheidungsteil ein IESG-Schwerpunkt gesetzt. Die Mehrheit der oberstgerichtlichen Entscheidungen betrifft den Themenkomplex der missbräuchlichen Antragstellung auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld und Sittenwidrigkeit. Dass ein missbräuchlicher Zugriff auf Mittel des Fonds verhindert werden muss, ist unumstritten. Doch haben die dazu angestellten Erwägungen des OGH bereits zu kritischen Äußerungen in der Literatur geführt1)1) Ristic, Zur Sittenwidrigkeit des Stehenlassens von Entgelt über längere Zeiträume, ASoK 2000, 118; Anzenberger, § 3a IESG: Sicherungsgrenzen und Sittenwidrigkeitskorrektiv, RdW 2000/140; Weber, Neue Tendenzen im IESG: Sittenwidrigkeit und Austrittsobliegenheit, ZIK 2000/244 (S 193); Thunhart, Missbrauchsfälle im IESG, DRdA 2000, 479; zuletzt Ristic, Replik zu Raphael Thunhart: Missbrauchsfälle im IESG, DRdA 2001, 205.. Nunmehr findet sich zusätzlich vermehrt die Aussage, dass mit den Mitteln des Fonds „sparsam umgegangen werden muss“2)2) Vgl OGH 25.01.2001, 8 Ob S 126/00p.. Dieser Grundsatz entspricht ebenfalls durchaus den Intentionen des Gesetzgebers, doch ist er nur so weit zu berücksichtigen, wie er vom Gesetzgeber im IESG festgelegt wurde. Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die Entwicklung der Judikatur zur Sittenwidrigkeit des „Stehenlassens“ von Entgeltansprüchen gegeben.

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