§ 10 Abs 1 AÖTB 1988, § 18 Abs 4 lit g AÖTB 1988
Aufgrund des bei der Transportversicherung geltenden Grundsatzes der Allgefahrendeckung muss der Versicherungsnehmer nur beweisen, dass der Schaden während des versicherten Zeitraumes eingetreten ist.
§ 10 Abs 1 AÖTB 1988, § 18 Abs 4 lit g AÖTB 1988
Aufgrund des bei der Transportversicherung geltenden Grundsatzes der Allgefahrendeckung muss der Versicherungsnehmer nur beweisen, dass der Schaden während des versicherten Zeitraumes eingetreten ist.