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Transportversicherung: Keine Obliegenheit zur Anzeigenerstattung bei Sicherheitsbehörden

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2001/448RdW 2001, 408 Heft 7 v. 15.7.2001

§ 10 Abs 1 AÖTB 1988, § 18 Abs 4 lit g AÖTB 1988

Aufgrund des bei der Transportversicherung geltenden Grundsatzes der Allgefahrendeckung muss der Versicherungsnehmer nur beweisen, dass der Schaden während des versicherten Zeitraumes eingetreten ist.

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