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Entscheidung des OGH in Unkenntnis der Konkurseröffnung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2001/382RdW 2001, 344 Heft 6 v. 15.6.2001

§ 7 KO

Wird in Unkenntnis einer Konkurseröffnung über das Vermögen einer der Prozessparteien entschieden, so erwächst ein Urteil oder ein Beschluss des OGH dennoch in Rechtskraft; eine Nichtigerklärung der Entscheidung wäre weder über Antrag noch von Amts wegen möglich und zulässig. Nach Eintritt der Rechtskraft einer Sachentscheidung kann keine Instanz - auch nicht das Höchstgericht - die eigene Entscheidung für nichtig erklären.

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