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Berichtigung der Parteibezeichnung im Exekutionsverfahren

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2001/379RdW 2001, 344 Heft 6 v. 15.6.2001

§ 7 EO, § 9 EO, § 78 EO
§ 235 Abs 5 ZPO

Im Exekutionsverfahren ist die Berichtigung der Parteibezeichnung vor Bewilligung der Exekution nur dann zuzulassen, wenn sich die richtige und an sich gemeinte Partei aus dem Exekutionsantrag oder dessen Beilagen deutlich erkennen lässt und der Antrag die Berichtigung auf den Namen der im Exekutionstitel genannten Person zum Gegenstand hat.

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