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Verschmelzung: Kein Rekursrecht des Gläubigers der übernehmenden Gesellschaft

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2001/376RdW 2001, 342 Heft 6 v. 15.6.2001

§ 9 AußStrG
§ 219 AktG, § 220 AktG, § 226 Abs 1 AktG

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