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Warnpflichtverletzung: Haftung des Werkunternehmers

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2001/366RdW 2001, 334 Heft 6 v. 15.6.2001

§ 1295 ff ABGB, § 1297 ABGB, § 1299 ABGB, § 1311 ABGB, § 1313a ABGB
§ 31 WRG

Der Generalunternehmer haftet für das Verschulden des Subunternehmers, der bei der Herstellung als sein Erfüllungsgehilfe aufgetreten ist, jedenfalls gem § 1313a ABGB.

Der Werkunternehmer ist unter dem Gesichtspunkt vorvertraglicher Schutz- und Aufklärungspflichten verhalten, den Besteller noch vor Vertragsabschluss über die möglichen Gefahren des Misslingens des Werkes aufzuklären. Diese Aufklärungspflicht verletzt er, wenn ihm angesichts seines Fachwissens, namentlich aber auch deshalb, weil er in die Planung und Ausführung der von ihm zu prüfenden Anlage involviert war, bekannt sein musste, dass der ihm erteilte Prüfungsauftrag unvollständig war und das Ergebnis der ihm in Auftrag gegebenen Prüfung den angestrebten Erfolg nicht gewährleisten könnte.

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