Der OGH hat die Aussetzung eines Offenlegungsstreites trotz anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens in einem gleich gelagerten Rechtsstreit verneint. Aufgrund der Gefahr von unwiederbringlichen Schäden durch die Offenlegungsverpflichtung wäre die Aussetzung nicht nur tunlich, sondern zwingend auszusprechen gewesen; jedenfalls aber hätte der EuGH zur Aussetzungsproblematik angerufen werden müssen.