§ 4 Abs 9 UStG sieht für die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kfz ein Durchschnittsbeförderungsentgelt von 60 Groschen pro Person und inländischer Kilometerleistung als Steuerbemessungsgrundlage vor.