§ 6 Abs 1 Z 1 lit a VersStG
§ 27 Abs 1 Z 6 EStG
Die Abgrenzung zwischen einer laufenden Prämienzahlung und einer bloß ratenweisen Entrichtung einer Einmalprämie hat nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Laufende Prämienzahlungen liegen dann vor, wenn während der gesamten Versicherungsdauer die Prämien mindestens 1x jährlich zu zahlen sind. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung darf somit nicht später als ein Jahr nach der letzten Prämienfälligkeit entstehen. Vorübergehende Prämienfreistellungen, die nicht von vornherein vertraglich fixiert sind, sind nicht schädlich.