Art IV UmgrStG
Ein Zusammenschluss iSd Art IV UmgrStG liegt auch dann vor, wenn der operative Betrieb einer Erwerbsgesellschaft als Sacheinlage zur Begründung einer stillen Mitunternehmerschaft mit einer IdH-Kapitalgesellschaft übertragen wird. Handelsrechtlich geht der Betrieb in das Eigentum des IdH (Inhaber des Handelsgewerbes) über, steuerrechtlich wird eine stille Mitunternehmerschaft (Kapitalgesellschaft & atypisch Stille) begründet, an der die übertragende Erwerbsgesellschaft einerseits und der IdH andererseits beteiligt sind. Tätigt die IdH-Kapitalgesellschaft anlässlich des Zusammenschlusses keine Vermögenseinlage, wird steuerlich gesehen die Erwerbsgesellschaft zur Mutterpersonengesellschaft und die stille Mitunternehmerschaft zur Tochterpersonengesellschaft.