§ 31 EStG
§ 12 UmgrStG, § 17 UmgrStG
Zur Auslegung des § 17 UmgrStG teilt das BMF mit, dass nach Abs 2 der genannten Gesetzesstelle das Fehlen eines Besteuerungsrechtes der Republik Österreich aufgrund einer Ausnahme von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht am Einbringungsstichtag und nicht am Vertragstag gegeben sein muss. Bringt daher eine eigen- oder doppelnützige Privatstiftung einen Kapitalanteil iSd § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG im Jahre 2001 rückwirkend auf einen Stichtag vor dem 1. 1. 2001 in eine Körperschaft nach Art III UmgrStG ein, steht ihr im Falle des Fehlens der Steuerhängigkeit des einzubringenden Anteils das Wahlrecht des § 17 Abs 2 UmgrStG für den Ansatz der nach § 31 EStG 1988 maßgebenden Anschaffungskosten oder des höheren gemeinen Wertes zum Einbringungsstichtag zu.