Erst 2001 zufließende Verzugszinsen auf nachgezahlten Arbeitslohn unterliegen nach dem Periodizitätsdenken und dem Zuflussprinzip des § 19 EStG dem laufenden Lohnsteuertarif. Der Belastungsprozentsatz kommt nicht zur Anwendung.
Institut für Finanzrecht, Universität Wien