Der VwGH hat in einem jüngst ergangenen Erkenntnis aufgezeigt, dass unter bestimmten Voraussetzungen (unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis) die Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung von USt-Sondervorauszahlungen (nämlich die Vorverlegung der Fälligkeit für künftige USt-VZ um jeweils ein Monat) wieder in Wegfall gebracht werden kann.