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Streitwert des Eventualbegehrens und Revisionsgrenze

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2001/317RdW 2001, 286 Heft 5 v. 15.5.2001

§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO, § 505 Abs 4 ZPO, § 508 ZPO

Bei Erhebung eines Eventualbegehrens genügt es, dass der dafür bestehende Streitwert die Revisionsgrenze von 260.000 S übersteigt. Es liegt dann kein Fall des § 508 ZPO vor, sondern es ist nur die Einbringung einer außerordentlichen Revision nach § 505 Abs 4 ZPO zulässig.

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