§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO, § 505 Abs 4 ZPO, § 508 ZPO
Bei Erhebung eines Eventualbegehrens genügt es, dass der dafür bestehende Streitwert die Revisionsgrenze von 260.000 S übersteigt. Es liegt dann kein Fall des § 508 ZPO vor, sondern es ist nur die Einbringung einer außerordentlichen Revision nach § 505 Abs 4 ZPO zulässig.