Mit dem BGBL I Nr 41 ist mit 1. 5. 2001 die Einreichung von Jahresabschlüssen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs in Kraft gesetzt worden. Wer von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, kann eine längere Offenlegungsfrist von 12 Monaten in Anspruch nehmen. Außerdem sind derartige Einreichungen von der Veröffentlichungsgebühr befreit. Umgekehrt unterliegen derart eingereichte Jahresabschlüsse der elektronischen Übermittlung an die Wirtschaftskammer Österreich und an die Österreichische Bundesarbeiterkammer (ausgenommen nur kleine GmbH). Ebenso kann die OeNB für die Erfüllung ihrer Aufgaben die elektronische Übermittlung verlangen und auch an die Bundesanstalt Statistik Österreich weitergeben.