In einem jüngst ergangenen Erkenntnis hat sich der VwGH der Auffassung von Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG-Kommentar, angeschlossen, wonach eine körperschaftsteuerliche Organschaft beendet wird, wenn sich an einer der Gesellschaften ein Dritter als atypisch Stiller beteiligt.