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Unteilbarkeit der Leistung und Annahme als Erfüllung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2001/229RdW 2001, 211 Heft 4 v. 15.4.2001

§ 918 ff ABGB, § 922 ff ABGB

Die §§ 918 ff und die §§ 922 ff ABGB sind miteinander unvereinbar. Die Grenzziehung erfolgt in der Weise, dass vor Übergabe und vorbehaltloser Übernahme der vereinbarten Leistungen die Nichterfüllungsregeln der §§ 918 ff ABGB heranzuziehen sind, danach die Gewährleistungsvorschriften der §§ 922 ff ABGB.

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