§ 918 ff ABGB, § 922 ff ABGB
Die §§ 918 ff und die §§ 922 ff ABGB sind miteinander unvereinbar. Die Grenzziehung erfolgt in der Weise, dass vor Übergabe und vorbehaltloser Übernahme der vereinbarten Leistungen die Nichterfüllungsregeln der §§ 918 ff ABGB heranzuziehen sind, danach die Gewährleistungsvorschriften der §§ 922 ff ABGB.