Einer GmbH wurde das Fruchtgenussrecht an ihr selbst eingeräumt, um damit ohne Kosten ihren körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn gegen null zu drücken. Der VwGH anerkannte die Konstruktion nicht.
Einer GmbH wurde das Fruchtgenussrecht an ihr selbst eingeräumt, um damit ohne Kosten ihren körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn gegen null zu drücken. Der VwGH anerkannte die Konstruktion nicht.