§ 16 ABGB, § 43 ABGB
Der OGH hält an seiner Auffassung fest, wonach Domains, die einen Namen enthalten oder namensmäßig anmuten, infolge ihrer Kennzeichnungs- und Namensfunktion unter den Schutz des § 43 ABGB fallen.
Es besteht keine allgemeine Prüfungspflicht der Vergabestelle im Hinblick auf etwaige Namensrechtsverletzungen vor bzw im Zusammenhang mit der Registrierung einer Second-Level-Domain. Eine Haftung der Domain-Namensverwalterin ist aber dann zu bejahen, wenn der Verletzte unter Darlegung des entsprechenden Sachverhalts ein Einschreiten verlangt und die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist. Sperrt die Vergabestelle in einem solchen Fall die Domain trotz entsprechender Aufforderung des in seinen Rechten Verletzten nicht, kann sie auf Unterlassung, unter bestimmten Umständen auch auf Beseitigung in Anspruch genommen werden.