Ausgehend von einem Urteil des OLG Innsbruck vom 28.03.2000, 1 Rs 31/000v, wird gezeigt, dass es legitime Wege gibt, die Ausschaltung eines Höchststimmrechtes durch Satzungsänderung zu erreichen. Auch das öffentliche Angebot, Aktien unter der Bedingung zu einem bestimmten Preis zu erwerben, wenn das Höchststimmrecht beseitigt wird, ist zulässig.