§ 1 UWG, § 9 Abs 3 UWG
Die Herstellung eines kompatiblen Produkts ist für sich allein noch nicht als Verstoß gegen § 1 UWG zu beurteilen. Die Schutzwürdigkeit eines Mitbewerbers findet allerdings dort ihre Grenzen, wo kompatibel hergestellte Austauschprodukte nicht im wesentlichen auch denselben Qualitätsmaßstäben genügen, die der Originalhersteller durch seine Ware gesetzt hat.