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Für Versicherungsvertreter mit überwiegender Außendiensttätigkeit ist häusliches Arbeitszimmer kein Tätigkeitsmittelpunkt

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 2001/141RdW 2001, 128 Heft 2 v. 15.2.2001

§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG

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