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Arbeitsverhältnis oder Volontariat

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 2001/108RdW 2001, 105 Heft 2 v. 15.2.2001

§ 1151 Abs 1 ABGB

Das „Praktikum“ (Volontariat) wird vom Ausbildungszweck bestimmt, wobei die Ungebundenheit des Praktikanten (Volontärs) gegenüber dem Unternehmer charakteristisch ist. Ist er ua an die betriebliche Arbeitszeit gebunden und in den Betrieb eingegliedert, dann ist diese Beschäftigung ungeachtet ihrer Bezeichnung nicht als Volontariat, sondern als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Ein Volontariat ist im Zweifel nicht zu vermuten.

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