Die Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit durch das SVÄG 2000 wird von einer etwas problematischen Übergangsregelung begleitet. Der Gesetzgeber hat nämlich im maßgeblichen § 587 Abs 4 ASVG erst mit dem SRÄG 2000 eine gesetzliche Umdeutung der zwischen 24. 5. und 1. 6. 2000 gestellten Anträge vorgenommen.