§ 42 Abs 3 JN
§ 1 AHG
Die Bindungswirkung gem § 42 Abs 3 JN setzt keine ausdrückliche Bejahung der maßgebenden Prozessvoraussetzung im Spruch der Entscheidung voraus, vielmehr ist ein den OGH bindender Ausspruch auch in der (ausdrücklichen) Verneinung eines Nichtigkeitsgrundes in den Entscheidungsgründen zu erblicken.