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Sonderregelung für Anlagegold, Übergang der Steuerschuld gem § 24a Abs 4 UStG 1994 - Toleranzregelung

SteuerrechtErlassrundschauRdW 2001/800RdW 2001, 776 Heft 12 v. 15.12.2001

§ 24a Abs 4 UStG

Es wurde festgestellt, dass die Bestimmung des § 24a Abs 4 UStG 1994 betreffend den Übergang der Steuerschuld bei der Lieferung von Gold (Goldmaterial und Halbfertigerzeugnisse mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel; Anlagegold, das der Unternehmer gem § 24a Abs 5 und 6 UStG 1994 als steuerpflichtig behandelt) vielfach nicht beachtet wurde. Eine Korrektur der bisherigen Versteuerung ist sowohl für die Unternehmer als auch für die Verwaltung mit einem großen Aufwand verbunden. Weiters wird überlegt, die Bestimmung des § 24a Abs 4 UStG 1994 bei der nächsten Umsatzsteuernovelle aufzuheben. Bis dahin

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