§ 879 ABGB, § 1072 ff ABGB
Verträge und Vertragsbestimmungen, die lediglich zu dem Zweck vereinbart wurden, einem Vorkaufsberechtigten die Ausübung seines Rechts unmöglich oder unerschwinglich zu machen, werden als sittenwidrig und daher nichtig angesehen. Die Frage der Teil- oder Gesamtnichtigkeit richtet sich nach dem Verbotszweck.