§ 447 ABGB, § 467 ABGB, § 1376 ABGB, § 1377 ABGB, § 1379 ABGB
Wird ein Sparbuch von der Bank als Pfandnehmer angelegt, so handelt es sich dabei um ein unregelmäßiges Pfand, da diese jederzeit über die dem Sparbuch gutgebuchte Einlage verfügen kann, ohne dass es einer Mitwirkung des Pfandbestellers bedürfte.