§ 6 Abs 1 Z 1 lit a VersStG
Aus gegebenem Anlass wird mitgeteilt, dass eine „laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung“ gem § 6 Abs 1 Z 1 lit a VersStG dann vorliegt, wenn während der gesamten Versicherungsdauer die Prämien mindestens einmal jährlich zu zahlen sind. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung darf somit nicht später als ein Jahr nach der letzten Prämienfälligkeit entstehen.