§ 2 Gaststätten-Pauschalierungsverordnung BGBl II 1999/227
Das BMF vertritt die Ansicht, dass „Schirme“ in der Gastwirtschaft (das sind für den saisonalen Winterbetrieb konzipierte Jausenstationen, die auf eine Konsumationsmöglichkeit [auch] im Freien angelegt sind, wobei regelmäßig die Sitzplätze im Freien die Sitzplätze im geschlossenen Raum übersteigen) keine pauschalierungsfähigen Gaststätten iSd § 2 der Verordnung BGBl II 1999/227 sind.