§ 124b Z 31 EStG 1988
§ 124b Z 31 lit a EStG 1988 sieht vor, dass bei Beginn des Lehrverhältnisses ein Lehrlingsfreibetrag (Teil 1) unter der Voraussetzung zusteht, dass das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird.
Scheidet ein Lehrling vor Umwandlung in ein definitives Lehrverhältnis aus demselben aus, steht kein Lehrlingsfreibetrag (Teil 1) zu.