§ 37 EStG (Rz 7375 EStR 2000)
Der Abgabepflichtige ist Arzt und als solcher zumindest seit 1985 als Chirurg in einem öffentlichen Krankenhaus einer Stadtgemeinde nichtselbstständig tätig. Aus dieser Tätigkeit bezog er auch Klassegebühren für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse, die er als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erklärte. Am 1. 10. 1993 meldete der Abgabepflichtige bei der zuständigen Ärztekammer die Eröffnung einer Facharztordination für Chirurgie an. Mit Übergabsvertrag vom 13. 11. 1994 verkaufte der Abgabepflichtige seine Facharztordination per 28. 12. 1994 an einen anderen Chirurgen. Die Abmeldung seiner Ordination bei der zuständigen Ärztekammer erfolgte am 31. 12. 1994.