§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG (LStR 1999 Rz 326)
Ein Versicherungsvertreter benützt einen Raum seines Wohnhauses gemeinsam mit seinem Sohn (ebenfalls Vertreter) als „Versicherungsbüro“. Das Büro verfügt über einen eigenen Kundeneingang. Neben der Eingangstür ist ein Firmenschild der Versicherungsanstalt angebracht, das auf die Bürozeiten („Kundenverkehr zwischen 9.00 und 12.00 Uhr, nachmittags nach Vereinbarung“) hinweist. Der (Kunden nicht zugängliche) Zutritt zu den privaten Wohnräumen ist durch eine Verbindungstür möglich. Liegt ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer im Sinne der LStR 1999 Rz 326 vor?