§ 4 Abs 4 EStG
Gem Rz 1616 EStR 2000 können die Betriebsausgaben aus einer häuslichen Pflegetätigkeit in Anlehnung an die Regelung für Tagesmütter ohne Nachweis mit 70 % der Einnahmen, maximal 8.400 S pro Monat der Pflegetätigkeit, geschätzt werden. Die Anzahl der betreuten Personen ist für die Inanspruchnahme der Schätzung unmaßgeblich. Erfolgt gleichzeitig eine nichtselbstständige Pflegetätigkeit, ist ein pauschaler Betriebsausgabenabzug nicht möglich.