§ 3 Abs 1 Z 6 EStG (Rz 301 ff EStR 2000)
Im gegenständlichen Fall ist die Steuerfreiheit von gem § 3 Abs 1 Z 6 EStG 1988 gewährten Subventionen, welche auf nicht aktivierungsfähige Eigenleistungen bei den Herstellungskosten entfallen, strittig. Der auf die nicht als Herstellungskosten aktivierbaren Eigenleistungen entfallende Teil der Subvention wurde von der Betriebsprüfung als Betriebseinnahme angesetzt. Der Abgabepflichtige argumentiert, die Überförderung resultiere daraus, dass Eigenleistungen der Herstellkosten nicht absetzbar sind, die öffentlichen Fördermittel aber dafür - und somit zweckbestimmt - verwendet worden seien.