§ 2 Abs 2 EStG 1988
§ 1 Abs 1 LVO, § 2 Abs 2 LVO
Für Betätigungen mit Annahme der Einkunftsquelleneigenschaft iSd § 1 Abs 1 der Liebhabereiverordnung wird vermutet, dass innerhalb der ersten drei Kalender- bzw Wirtschaftsjahre ab Beginn der Betätigung, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalender- bzw Wirtschaftsjahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung jedenfalls Einkünfte vorliegen (§ 2 Abs 2 LVO). Ein Anlaufzeitraum darf nur dann nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht somit klar hervor, dass es nicht ausreichend ist, das (Nicht-)Vorliegen eines Anlaufzeitraumes im Nachhinein beurteilen zu können, sondern dass Umstände vorliegen müssen, die die zeitliche Begrenzung der Betätigung bereits im Vorhinein zumindest vermuten lassen.