Die Geschäftsführung eines Ausländers für eine inländische Kapitalgesellschaft führt stets zu einem Anknüpfungsmerkmal für die beschränkte Steuerpflicht.
Die Geschäftsführung eines Ausländers für eine inländische Kapitalgesellschaft führt stets zu einem Anknüpfungsmerkmal für die beschränkte Steuerpflicht.