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Zuordnung von Masseforderungen

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2001/686RdW 2001, 674 Heft 11 v. 15.11.2001

§ 30 Abs 1 EStG
§ 11 KO, § 46 ff KO

Realsteuern werden von Lehre und Rsp den Sondermassekosten zugeordnet, da die Eröffnung eines Konkursverfahrens zu keiner Besserstellung der Absonderungsgläubiger führen darf. Auch indirekte Steuern (Objekt-, Verkehrs- und Verbrauchssteuern) sind den Sondermassekosten zuzuordnen.

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