§ 30 Abs 1 EStG
§ 11 KO, § 46 ff KO
Realsteuern werden von Lehre und Rsp den Sondermassekosten zugeordnet, da die Eröffnung eines Konkursverfahrens zu keiner Besserstellung der Absonderungsgläubiger führen darf. Auch indirekte Steuern (Objekt-, Verkehrs- und Verbrauchssteuern) sind den Sondermassekosten zuzuordnen.