§ 78 Abs 4 KO, § 83 Abs 1 KO
Der Regelungszweck des § 78 Abs 4 KO ist nur im Schutz vor die Masse schmälernden und damit die Gläubiger schädigenden Verfügungen des Gemeinschuldners zu erblicken. Eine Beschränkung der Verfügungsbefugnisse des Masseverwalters ist dieser Norm nicht zu entnehmen.