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Vertretungsbefugnis des Masseverwalters

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2001/683RdW 2001, 673 Heft 11 v. 15.11.2001

§ 78 Abs 4 KO, § 83 Abs 1 KO

Der Regelungszweck des § 78 Abs 4 KO ist nur im Schutz vor die Masse schmälernden und damit die Gläubiger schädigenden Verfügungen des Gemeinschuldners zu erblicken. Eine Beschränkung der Verfügungsbefugnisse des Masseverwalters ist dieser Norm nicht zu entnehmen.

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