Art 17 Abs 1 lit b EuGVÜ
Bei der Anwendung von Art 17 Abs 1 lit b EuGVÜ ist darauf zu achten, dass sich diese Vorschrift nur auf die Form der Abmachung bezieht. Das Zustandekommen der Willensübereinstimmung bezüglich der Gerichtsstandsvereinbarung ist gesondert festzustellen.