§ 1 AHG, § 9 Abs 4 AHG
Für eine analoge Ausdehnung des § 9 Abs 4 AHG nicht bloß auf Richter desselben Gerichts, sondern auch auf im selben Gerichtsgebäude untergebrachte Richter eines anderen Gerichts bieten das Gesetz, seine Materialien und vor allem auch der Zweck der Regelung keine Anhaltspunkte.