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Verjährungshemmung wegen Kriegswirren am Wohnort des Gläubigers

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2001/665RdW 2001, 665 Heft 11 v. 15.11.2001

§ 1496 ABGB

Die gleiche verjährungshemmende Wirkung wie die Verhinderung des Gerichts an der Ausübung seiner Tätigkeit gem § 1496 ABGB hat es, wenn der Verkehr zwischen dem (im Ausland lebenden) Gläubiger und dem zuständigen (inländischen) Gericht wegen der Kriegswirren am Wohnort des Gläubigers unmöglich ist. Der Grund für die Unmöglichkeit des Verkehrs muss demnach nicht im Bereich des zuständigen (inländischen) Gerichts liegen.

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