§ 1496 ABGB
Die gleiche verjährungshemmende Wirkung wie die Verhinderung des Gerichts an der Ausübung seiner Tätigkeit gem § 1496 ABGB hat es, wenn der Verkehr zwischen dem (im Ausland lebenden) Gläubiger und dem zuständigen (inländischen) Gericht wegen der Kriegswirren am Wohnort des Gläubigers unmöglich ist. Der Grund für die Unmöglichkeit des Verkehrs muss demnach nicht im Bereich des zuständigen (inländischen) Gerichts liegen.