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Ersatz von Schäden infolge Ausweichens vor einem Wild

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2001/663RdW 2001, 664 Heft 11 v. 15.11.2001

§ 61 ff VersVG

Den Versicherungsnehmer trifft stets die Beweislast dafür, dass der Versicherungsfall unmittelbar bevorstand bzw dass er dies den Umständen nach annehmen durfte.

Auch wenn ein Ausweichen vor kleinerem Wild wie Hasen, Mardern oder Füchsen aus Gründen des Tierschutzes selbstverständlich Zustimmung verdient, fehlt in solchen Fällen in der Regel bereits die objektive Erforderlichkeit des Ausweichmanövers, um einen Schaden am Fahrzeug zu vermeiden. Die Gefahr für das Fahrzeug, die von einem solchen Zusammenstoß ausgeht, ist vielmehr so gering, dass es unverhältnismäßig ist, das hohe Risiko eines ungleich größeren Schadens durch eine plötzliche Fahrtrichtungsänderung in Kauf zu nehmen.

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