§ 61 ff VersVG
Den Versicherungsnehmer trifft stets die Beweislast dafür, dass der Versicherungsfall unmittelbar bevorstand bzw dass er dies den Umständen nach annehmen durfte.
Auch wenn ein Ausweichen vor kleinerem Wild wie Hasen, Mardern oder Füchsen aus Gründen des Tierschutzes selbstverständlich Zustimmung verdient, fehlt in solchen Fällen in der Regel bereits die objektive Erforderlichkeit des Ausweichmanövers, um einen Schaden am Fahrzeug zu vermeiden. Die Gefahr für das Fahrzeug, die von einem solchen Zusammenstoß ausgeht, ist vielmehr so gering, dass es unverhältnismäßig ist, das hohe Risiko eines ungleich größeren Schadens durch eine plötzliche Fahrtrichtungsänderung in Kauf zu nehmen.