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Berücksichtigung individueller Leistungsunterschiede bei der Entgeltfestsetzung?Anmerkung zur Vorabentscheidung des EuGH in der Rs Brunnhofer

ArbeitsrechtJulia EichingerRdW 2001/626RdW 2001, 605 Heft 10 v. 15.10.2001

Nach der Judikatur des EuGH zum Lohngleichheitsgrundsatz (vgl Art 141, früher Art 119 EGV; RL 75/117/EWG) hat die Beurteilung der Gleichwertigkeit von Tätigkeiten, die von AN und ANinnen verrichtet werden, nach objektiven und nicht nach subjektiven Kriterien zu erfolgen. Im Rahmen eines Zeitlohnsystems können individuelle Qualitätsunterschiede bei der Arbeitsverrichtung vom Einstellungszeitpunkt an bestehende Entgeltunterschiede zwischen AN verschiedenen Geschlechts nicht rechtfertigen. Solche Leistungsunterschiede sind nämlich bei der Einstellung noch nicht feststellbar.

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