Die durch § 4 Abs 1 SigG geschaffene Möglichkeit, durch den Einsatz sicherer elektronischer Signaturen der Schriftform bedürftige Erklärungen wirksam auch auf elektronischem Weg abgeben zu können, wirft im Zusammenhang mit dem Zugang dieser Erklärungen neuartige Fragen auf. Diesen geht der folgende Beitrag nach.