§ 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988
Obwohl Kosten der Nahrung und der Unterkunft als Deckung der elementaren Lebensbedürfnisse die Grundlage für eine betriebliche bzw berufliche Betätigung und damit einer Einkunftserzielung darstellen, sind sie nach der Kausalitätsbegrenzung iSd § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig.