Gerade in der schwierigen Phase von Umstrukturierungs- bzw Rationalisierungsmaßnahmen stellt sich häufig die Frage, ob einvernehmliche Auflösungen - unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben - vom Kündigungsfrühwarnsystem iSd§ 45a AMFGerfasst werden, insbesondere ob einvernehmliche Auflösungen ohne Verständigung des Arbeitsmarktservice der Rechtsunwirksamkeit verfallen.