Das Budgetbegleitgesetz 20001) hat zwei Änderungen der Zivilprozessordnung gebracht, die am 1. 6. 2000 in Kraft traten. Einerseits hat die erstmalige Ladung eines Zeugen nunmehr ohne Zustellnachweis zu erfolgen (§ 329 ZPO), andererseits ist die Zustellung zwischen Rechtsanwälten (§ 112 ZPO) neu geregelt worden. Die folgenden Zeilen setzen sich mit der zuletzt genannten Änderung auseinander.